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Chip-Gesetz-Begleitmaßnahmengesetz · Chip-Gesetz-Begleitmaßnahmengesetz

§ 5 Chip-Gesetz-BegleitmaßnahmengesetzDatenübermittlung zur Abwicklung und Kontrolle

Gegenstand der Förderung

En vigueurTexte officiel

(1) Dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus, dem Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur, der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung und den Forschungs- bzw. den Forschungsförderungseinrichtungen sind zum Zwecke der Abwicklung und Kontrolle von Förderungen nach diesem Bundesgesetz von den Abgabenbehörden die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen hat dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus und dem Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur auf ihre Anfrage unter Verwendung einer elektronischen Schnittstelle soweit verfügbar Daten zu übermitteln, die für die Kontrolle notwendig sind.

(3) Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus und der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur werden ermächtigt, die nähere Ausgestaltung der Überprüfung des Vorliegens der Fördervoraussetzungen sowie weitere zur Kontrolle erforderliche datenschutzrechtliche Bestimmungen (insbesondere allfällige Anpassungen oder Ergänzungen von Daten) durch Aufnahme in die Förderungsrichtlinie gemäß § 4 festzulegen.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2025-07-01