§ 5 Rettungs- und Zivilschutzorganisationen-Evaluierung
Die in diesem Bundesgesetz geregelten Zuschüsse und Zuwendungen sind bis Ende des Jahres 2028 einer Evaluierung zu unterziehen.
Die in diesem Bundesgesetz geregelten Zuschüsse und Zuwendungen sind bis Ende des Jahres 2028 einer Evaluierung zu unterziehen.