§ 26 TAMGUmsetzung der Bestimmungen zur Werbung
II. Abschnitt römisch zwei. Abschnitt Werbung und Kontrolle
Hinsichtlich der im pharmazeutischen Unternehmen für die Einhaltung der Art. 119 bis 121 der Verordnung (EU) 2019/6 verantwortlichen Person ist § 56 AMG sinngemäß anzuwenden.