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MSVAG · Maßnahmen zur Sicherstellung der Verfügbarkeit von Arzneimitteln

§ 4 MSVAGMonitoringsystem der beim Großhandel gelagerten Arzneispezialitäten und Wirkstoffe

En vigueurTexte officiel

(1) Arzneimittel-Vollgroßhändler haben dem/der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/in, dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen und dem Dachverband der Sozialversicherungsträger täglich über eine elektronische Schnittstelle Daten zu gelagerten Arzneispezialitäten und Wirkstoffen zur Verfügung zu stellen.

(2) Daten zu Arzneispezialitäten gemäß Abs. 1 sind

1. Pharmazentralnummern (PZN) der gelagerten Arzneispezialitäten,

2. Datum des Lagerbestandes,

3. Anzahl der gelagerten Packungen,

4. Anzahl der eingegangenen Packungen seit der letzten Zurverfügungstellung der Lagerstanddaten,

5. Anzahl der ausgegangenen Packungen seit der letzten Zurverfügungstellung der Lagerstanddaten,

6. bestellte Packungen für die Zugänge in den nächsten vier Wochen,

7. bestellte Packungen für die Abgänge in den nächsten vier Wochen,

8. durchschnittlicher Monatsbedarf anhand des Bedarfs der letzten zwölf Monate, und

9. gegebenenfalls Angaben des Herstellers zur Lieferfähigkeit der Arzneispezialitäten.

(3) Daten zu Wirkstoffen gemäß Abs. 1 sind

1. Internationale Freinamen (INN) der gelagerten Wirkstoffe,

2. Datum des Lagerbestandes,

3. gelagerte Menge der Wirkstoffe,

4. eingegangene Menge seit der letzten Zurverfügungstellung der Lagerstanddaten,

5. ausgegangene Menge seit der letzten Zurverfügungstellung der Lagerstanddaten,

6. bestellte Menge für die Zugänge in den nächsten vier Wochen,

7. bestellte Menge für die Abgänge in den nächsten vier Wochen,

8. durchschnittlicher Monatsbedarf anhand des Bedarfs der letzten zwölf Monate, und

9. gegebenenfalls Angaben des Herstellers zur Lieferfähigkeit der Wirkstoffe.

(4) Arzneimittel-Vollgroßhändler sind verpflichtet, die jeweils gültige Version der Schnittstellenbeschreibung, die von dem/der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/in zur Verfügung gestellt wird, zur Übermittlung der Daten zu nutzen. Die Kosten der Schnittstelle für die Zurverfügungstellung gemäß Abs. 1 sind von dem jeweiligen Arzneimittel-Vollgroßhändler zu tragen.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2026-01-01