Soziale Sicherheit (Québec) · Soziale Sicherheit (Québec)
§ 10 Soziale Sicherheit (Québec)Ausnahmen
Artikel 10
Auf gemeinsamen Antrag des Dienstnehmers und des Dienstgebers oder eines selbständig Erwerbstätigen können die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien einvernehmlich Ausnahmen von der Anwendung der Artikel 6 bis 9 unter Berücksichtigung der Art und der Umstände der Erwerbstätigkeit vorsehen.