Beiratsmitglieder-Vergütungsverordnung · Beiratsmitglieder-Vergütungsverordnung
§ 1 Beiratsmitglieder-Vergütungsverordnung
Dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und den weiteren Mitgliedern sowie Ersatzmitgliedern des Beirats Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe (Beiratsmitglieder) gebührt eine Vergütung für die Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben.