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Abkommen über eine umfassende und verstä · Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien

§ 167 Abkommen über eine umfassende und verstäGenehmigungen

ARTIKEL 167

En vigueurTexte officiel

(1) Jede Vertragspartei sollte bestrebt sein, Genehmigungen für Dienste, die nicht unter die Universaldienstverpflichtung fallen, durch ein einfaches Registrierungsverfahren zu ersetzen.

(2) Soweit eine Genehmigung erforderlich ist, gilt Folgendes:

a) Die Genehmigungsbedingungen, die nicht belastender sein dürfen als zur Erreichung ihrer Ziele notwendig, werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht,

b) die Gründe für die Verweigerung einer Genehmigung werden dem Antragsteller auf Anfrage mitgeteilt und

c) jede Vertragspartei sieht ein Rechtsbehelfsverfahren vor einer unabhängigen Stelle vor, das transparent und diskriminierungsfrei sein und auf objektiven Kriterien beruhen muss.