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Abkommen über eine umfassende und verstä · Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien

§ 261 Abkommen über eine umfassende und verstäErsatzmaßnahmen

ARTIKEL 261

En vigueurTexte officiel

Eine Vertragspartei kann vorsehen, dass die zuständigen Justizbehörden in geeigneten Fällen auf Antrag der Person, der die in Artikel 259 oder Artikel 260 vorgesehenen Maßnahmen auferlegt werden könnten, anordnen können, dass anstelle der Anwendung der in diesen Artikeln genannten Maßnahmen eine Abfindung an die geschädigte Partei zu zahlen ist. Diese Abfindung ist zu zahlen, sofern die Person, der diese Maßnahmen auferlegt werden könnten, weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt hat, ihr aus der Durchführung der in den Artikeln 259 und 260 vorgesehenen Maßnahmen ein unverhältnismäßig großer Schaden entstehen würde und die Zahlung einer Abfindung an die geschädigte Partei als angemessene Entschädigung erscheint.