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Abkommen über eine umfassende und verstä · Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien

§ 265 Abkommen über eine umfassende und verstäUrheber- oder Inhabervermutung

ARTIKEL 265

En vigueurTexte officiel

Die Vertragsparteien erkennen an, dass es für die Zwecke der Anwendung der in diesem Abschnitt vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe genügt, dass der Name des Urhebers eines literarischen oder künstlerischen Werkes in der üblichen Weise auf dem Werk erscheint, damit dieser Urheber – sofern nichts Gegenteiliges bewiesen wird – als solcher gilt und infolgedessen berechtigt ist, Verletzungsverfahren anzustrengen.