Frauenförderungsplan – BMI · Frauenförderungsplan – BMI
§ 1 Frauenförderungsplan – BMIGrundsätze
1. Abschnitt Allgemeines
(1) Das Bundesministerium für Inneres (BMI) bekennt sich zu einer aktiven Gleichbehandlungspolitik, um Chancengleichheit für Frauen und Männer zu gewährleisten.
(2) An den Maßnahmen zur Umsetzung und zur Zielerreichung der Gleichstellung der Geschlechter haben alle Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer und insbesondere die Führungskräfte im Ressortbereich des BMI gemeinsam mitzuwirken.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2025-01-01