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LF–JSVO · Land- und forstwirtschaftliche Jugendarbeitsschutzverordnung

§ 3 LF–JSVOArbeiten unter physikalischen Einwirkungen

En vigueurTexte officiel

(1) Für Jugendliche verboten sind Arbeiten, bei denen der Auslösegrenzwert für Vibrationen bei beruflicher Exposition gemäß § 4 der Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen in der Land- und Forstwirtschaft (LF-VOLV), BGBl. II Nr. 49/2024 , überschritten wird.

(2) Verboten sind Arbeiten

1. in Bereichen, in denen die Auslösewerte für elektromagnetische Felder im Sinn der Verordnung elektromagnetische Felder in der Land- und Forstwirtschaft LF-VEMF, BGBl. II Nr. 48/2024 , überschritten sind;

2. mit Lasereinrichtungen der Klassen 3R, 3B und 4;

3. unter Verwendung von Lampen der Risikogruppe 3 oder Leuchten (Gehäuse) mit vergleichbarem Risiko im Hinblick auf künstliche inkohärente optische Strahlung.

(3) Abs. 2 gilt nicht für Jugendliche nach 18 Monaten Ausbildung und bei Durchführung der Arbeiten unter Aufsicht.

(4) Verboten sind Arbeiten in Strahlenbereichen ionisierender Strahlung im Sinn des Strahlenschutzgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 50/2020 , in der geltenden Fassung.