LF-BS-V · Land- und forstwirtschaftliche Bildschirmarbeitsverordnung
§ 9 LF-BS-VUnterlagen
3. Abschnitt Bildschirmarbeit
Alle zur Programmbedienung notwendigen Informationen, wie Handbücher und Tastaturschablonen, müssen, soweit sie für die Erfüllung der Arbeitsaufgabe notwendig sind, für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer leicht erreichbar zur Verfügung stehen.