§ 5 HBB-GesetzAbschlussbezeichnungen
Entwicklung und Einführung von Qualifikationen der Höheren Beruflichen Bildung
(1) Die Abschlussbezeichnungen von Qualifikationen gemäß diesem Bundesgesetz lauten entsprechend den Qualifikationsniveaus des Nationalen Qualifikationsrahmens in deutscher und englischer Sprache wie folgt:
Die Qualifikation entspricht den Deskriptoren mit Bezug zu folgenden Qualifikationsniveaus:
Abschlussbezeichnungen
(jeweils plus Ergänzung mit Bezug zum Fachgebiet der Qualifikation)
Englische Abschlussbezeichnungen (jeweils plus Ergänzung mit Bezug zum Fachgebiet der Qualifikation)
NQR 5
Höhere Berufsqualifikation (HBQ)
Extended Professional Qualification
NQR 6
Fachdiplom (FD)
Professional Certificate
NQR 7
Höheres Fachdiplom (HFD)
Advanced Professional Certificate
(2) Personen, die im Rahmen eines Validierungs- oder Prüfungsverfahrens eine Qualifikation gemäß diesem Bundesgesetz erworben haben, sind berechtigt, die entsprechende Abschlussbezeichnung im privaten und geschäftlichen Verkehr zu führen.