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HBB-Gesetz · HBB-Gesetz

§ 7 HBB-GesetzBegutachtung durch den Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Arbeit und Wirtschaft

Entwicklung und Einführung von Qualifikationen der Höheren Beruflichen Bildung

En vigueurTexte officiel

(1) Durch einen Qualifikationsanbieter gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 erstellte Vorschläge für neue oder zu novellierende Validierungs- oder Prüfungsverordnungen sind nach Abschluss des Entwicklungsverfahrens dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Arbeit und Wirtschaft samt allen für die Beurteilung der in den §§ 3 bis 6 genannten Voraussetzungen erforderlichen Unterlagen zu übermitteln.

(2) Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Arbeit und Wirtschaft hat die ihm bzw. ihr vorliegenden Entwürfe für Validierungs- und Prüfungsverordnungen im Hinblick auf die inhaltlichen und prozessualen Anforderungen zu prüfen und eine Empfehlung zu erstellen. Anschließend hat der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Arbeit und Wirtschaft den Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung über das Ergebnis der Prüfung samt Empfehlung zu informieren und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist einzuräumen.