§ 1 Abkommen über die Rückübernahme von PersZuständige Behörden
Artikel 1
(1) Die für die Durchführung des Rückübernahmeabkommens zuständigen Behörden auf österreichischer Seite sind:
a.
Für die Übermittlung von Rückübernahmeanträgen:
Bundesministerium für Inneres
Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA)
b.
Für die Entgegennahme von Rückübernahmeanträgen für österreichische Staatsangehörige sowie für Drittstaatsangehörige und Staatenlose:
Bundesministerium für Inneres
c.
Für die Durchführung von Rückübernahmen in Österreich (Artikel 5 und 6 des Rückübernahmeabkommens) und von Durchbeförderungen (Artikel 14 und 15 des Rückübernahmeabkommens):
Bundesministerium für Inneres
(2) Die für die Durchführung des Rückübernahmeabkommens zuständigen Behörden auf armenischer Seite sind:
a.
Für die Übermittlung von Rückübernahmeanträgen:
Migrations- und Staatsbürgerschaftsdienst
Ministerium für innere Angelegenheiten der Republik Armenien
b.
Für die Entgegennahme von Rückübernahmeanträgen für armenische Staatsangehörige sowie für Drittstaatsangehörige und Staatenlose:
Migrations- und Staatsbürgerschaftsdienst
Ministerium für innere Angelegenheiten der Republik Armenien
c.
Für die Durchführung von Rückübernahmen in Armenien (Artikel 3 und 4 des Rückübernahmeabkommens) sowie für Durchbeförderungen (Artikel 14 und 15 des Rückübernahmeabkommens):
Migrations- und Staatsbürgerschaftsdienst
Ministerium für innere Angelegenheiten der Republik Armenien