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Abkommen über die Rückübernahme von Pers · Abkommen über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt – Protokoll (Armenien)

§ 1 Abkommen über die Rückübernahme von PersZuständige Behörden

Artikel 1

En vigueurTexte officiel

(1) Die für die Durchführung des Rückübernahmeabkommens zuständigen Behörden auf österreichischer Seite sind:

a.

Für die Übermittlung von Rückübernahmeanträgen:

Bundesministerium für Inneres

Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA)

b.

Für die Entgegennahme von Rückübernahmeanträgen für österreichische Staatsangehörige sowie für Drittstaatsangehörige und Staatenlose:

Bundesministerium für Inneres

c.

Für die Durchführung von Rückübernahmen in Österreich (Artikel 5 und 6 des Rückübernahmeabkommens) und von Durchbeförderungen (Artikel 14 und 15 des Rückübernahmeabkommens):

Bundesministerium für Inneres

(2) Die für die Durchführung des Rückübernahmeabkommens zuständigen Behörden auf armenischer Seite sind:

a.

Für die Übermittlung von Rückübernahmeanträgen:

Migrations- und Staatsbürgerschaftsdienst

Ministerium für innere Angelegenheiten der Republik Armenien

b.

Für die Entgegennahme von Rückübernahmeanträgen für armenische Staatsangehörige sowie für Drittstaatsangehörige und Staatenlose:

Migrations- und Staatsbürgerschaftsdienst

Ministerium für innere Angelegenheiten der Republik Armenien

c.

Für die Durchführung von Rückübernahmen in Armenien (Artikel 3 und 4 des Rückübernahmeabkommens) sowie für Durchbeförderungen (Artikel 14 und 15 des Rückübernahmeabkommens):

Migrations- und Staatsbürgerschaftsdienst

Ministerium für innere Angelegenheiten der Republik Armenien