QS-VO 2024 · Qualitätssicherungsverordnung 2024
§ 20 QS-VO 2024Evaluierungskriterium „Interdisziplinäre Zusammenarbeit“
2. Abschnitt Evaluierungskriterien
Bei der Betreuung von Patientinnen/Patienten ist mit anderen Ärztinnen/Ärzten relevanter Fachrichtungen sowie erforderlichenfalls mit Angehörigen anderer Gesundheitsberufe oder anderer Be- rufe zusammen zu arbeiten.