AVV 2024 · Abfallverbrennungsverordnung 2024
§ 21 AVV 2024Beginn der verpflichtenden Verwendung elektronischer Spezifikationen und Anwendungen
5. Abschnitt Schlussbestimmungen
Für elektronische Übermittlungen sind die durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie am EDM-Portal (edm.gv.at) veröffentlichten Spezifikationen und die für die elektronischen Übermittlungen über das Register eingerichteten Anwendungen zu verwenden. Die Verwendung der jeweiligen Anwendung ist nach Ablauf eines Monats nach ihrer Übernahme in den Regelbetrieb verpflichtend.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2025-01-01