TGG 2024 · Tiergesundheitsgesetz 2024
§ 47 TGG 2024Milzbrand
3. Abschnitt Besondere zusätzliche Bestimmungen hinsichtlich bestimmter Tierseuchen
(1) Tiere, die an Milzbrand erkrankt sind oder bei denen ein Verdacht auf Milzbrand besteht, dürfen nur mit Bewilligung der Behörde getötet werden.
(2) Die Öffnung der Kadaver darf nur unter Leitung eines Tierarztes erfolgen.
(3) Die Kadaver der an Milzbrand erkrankten und verendeten oder deshalb getöteten Tiere dürfen nicht abgeledert werden und sind unverzüglich nach den Vorschriften des TMG zu beseitigen.