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TGG 2024 · Tiergesundheitsgesetz 2024

§ 53 TGG 2024Referenzlabor

4. Abschnitt Sonderbestimmungen für Bienen

En vigueurTexte officiel

(1) Kann an Ort und Stelle die Krankheit nicht festgestellt werden, so ist das Untersuchungsmaterial an die AGES, Institut für Bienenkunde, einzusenden

(2) Von der Feststellung einer Bienenseuche sind der örtlich in Betracht kommende Verband der Bienenzüchter und die Landwirtschaftskammer von der Behörde zu verständigen.