TGG 2024 · Tiergesundheitsgesetz 2024
§ 63 TGG 2024Bestimmung des bzw. der Bezugsberechtigten
5. Hauptstück Entschädigung für Viehverluste und für aus Anlass der Desinfektion vernichtete Gegenstände sowie Abschussprämien
(1) Die zu leistende Entschädigung wird, sofern ein anderer Berechtigter oder eine andere Berechtigte nicht bekannt ist, demjenigen bzw. derjenigen gezahlt, in dessen Besitz sich das Tier oder der Gegenstand zur Zeit des Todes, beziehungsweise der Vernichtung befand.
(2) Mit dieser Zahlung ist jeder Entschädigungsanspruch Dritter an die Republik erloschen.
(3) Die Länder oder der Fonds gemäß § 67 können die Entschädigung an Stelle des Bundes vorleisten. In diesem Fall gebührt dem vorleistenden Land bzw. dem Fonds die Entschädigung.