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Luftverkehrsabkommen (Ruanda) · Luftverkehrsabkommen (Ruanda)

§ 25 Luftverkehrsabkommen (Ruanda)Multilaterale Vereinbarungen

Artikel 25

En vigueurTexte officiel

Tritt eine multilaterale Vereinbarung über den Luftverkehr für beide Vertragsparteien in Kraft, so haben die Bestimmungen dieser Vereinbarung Vorrang. Es können Beratungen nach Artikel 23 dieses Abkommens abgehalten werden, um festzustellen, inwieweit dieses Abkommen durch die Bestimmungen der oben genannten multilateralen Vereinbarung berührt wird.