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Luftverkehrsabkommen (Ruanda) · Luftverkehrsabkommen (Ruanda)

§ 27 Luftverkehrsabkommen (Ruanda)Beendigung

Artikel 27

En vigueurTexte officiel

1. Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei ihre Entscheidung zur Kündigung dieses Abkommens jederzeit mitteilen. Diese Mitteilung ist gleichzeitig der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zu übermitteln.

2. In diesem Fall endet dieses Abkommen zwölf (12) Monate nach dem Datum des Eingangs der Mitteilung bei der anderen Vertragspartei, es sei denn, die Mitteilung wird vor Ablauf dieser Frist durch Vereinbarung der Vertragsparteien zurückgezogen. In Ermangelung einer Empfangsbestätigung durch die andere Vertragspartei gilt die Kündigung vierzehn (14) Tage nach Eingang der Kündigung bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation als eingegangen.