Faserverbundtechnik-Ausbildungsordnung · Faserverbundtechnik-Ausbildungsordnung
§ 8 Faserverbundtechnik-AusbildungsordnungPraktische Prüfung
Lehrabschlussprüfung
Die praktische Prüfung besteht aus den Gegenständen „Faserverbundtechnik“, „Bearbeitungstechnik“ und „Fachgespräch“.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2026-01-01