Elektronik-Ausbildungsordnung · Elektronik-Ausbildungsordnung
§ 20 Elektronik-AusbildungsordnungEingeschränkte Zusatzprüfung
Lehrabschlussprüfung
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in einem Hauptmodul des Lehrberufs Elektronik kann unter Berücksichtigung von Abs. 2 eine Zusatzprüfung gemäß § 27 Abs. 1 BAG in einem Hauptmodul oder Spezialmodul des Lehrberufs Elektronik abgelegt werden.
(2) Eine Zusatzprüfung in einem Hauptmodul und/oder Spezialmodul dessen Bezeichnung gemäß § 22 geführt werden darf, ist nicht möglich.
(3) Die Zusatzprüfung in einem Hauptmodul oder Spezialmodul hat sich in diesem Fall auf die Gegenstände Prüfarbeit gemäß § 17 Abs. 5 und Fachgespräch gemäß § 18 zu erstrecken. Für die Durchführung der eingeschränkten Zusatzprüfung gelten die Bestimmungen der Lehrabschlussprüfung gemäß den §§ 17 bis 19.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2025-01-01
Renvoie à
- Elektronik-Ausbildungsordnung § 17
- Elektronik-Ausbildungsordnung § 18
- Elektronik-Ausbildungsordnung § 19
- Elektronik-Ausbildungsordnung § 22
- Elektronik-Ausbildungsordnung Art. 27