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Elektronik-Ausbildungsordnung · Elektronik-Ausbildungsordnung

§ 8 Elektronik-AusbildungsordnungFachliche Kompetenzbereiche in den Spezialmodulen

En vigueurTexte officiel

(1) Zum Erwerb der beruflichen Kompetenzen, werden die Berufsbilder der Spezialmodule in Form von Ausbildungszielen festgelegt.

(2) Um die in den fachlichen Kompetenzbereichen der Spezialmodule angeführten Ausbildungsziele zu erreichen, sind die dazu notwendigen Ausbildungsinhalte bis zum Ende des vierten Lehrjahres zu vermitteln.