TRV 2024 · Telekom-Richtsatzverordnung 2024
§ 0 TRV 2024
Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der ein bundesweit einheitlicher Richtsatz zur einmaligen Abgeltung der Nutzung von durch Recht gesicherten Leitungen oder Anlagen auch für die Errichtung, den Betrieb, die Erweiterung oder die Erneuerung von Kommunikationslinien durch deren Inhaber festgelegt wird (Telekom-Richtsatzverordnung 2024 – TRV 2024)
StF: BGBl. II Nr. 192/2024
Auf Grund des § 57 Abs. 2 des Bundesgesetzes, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird (Telekommunikationsgesetz 2021 – TKG 2021), BGBl. I Nr. 190/2021 in der Fassung BGBl. I Nr. 6/2024 , wird nach Anhörung der betroffenen Parteien verordnet:
Renvoie à
- TRV 2024 Art. 57