Holztechnik-Ausbildungsordnung · Holztechnik-Ausbildungsordnung
§ 17 Holztechnik-AusbildungsordnungPraktische Prüfung
Lehrabschlussprüfung
Die praktische Prüfung besteht aus den Gegenständen „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2025-01-01