WFöG · Wasserstoffförderungsgesetz
§ 10 WFöGVollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2026-07-30