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COFAG-NoAG · COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz

§ 5 COFAG-NoAGBeendigung der Aufgaben

1. Abschnitt

En vigueurTexte officiel

(1) Die ABBAG und die COFAG sind verpflichtet, alle Organe des Bundes bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz zu unterstützen und diesen dazu die erforderlichen Informationen zu erteilen und Dokumente zu übergeben.

(2) Die ABBAG und die COFAG haben gemeinsam dafür zu sorgen, dass über alle Förderanträge tunlichst bis spätestens 31. Juli 2024 rechtswirksam entschieden ist.