PbRegVO · Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung
§ 17 PbRegVOAllgemeine Rechte
4. Hauptstück Rechte und Pflichten von Prozessbegleitungseinrichtungen
Einrichtungen der Opferhilfe, die in die Prozessbegleitungseinrichtungsliste eingetragen sind, sind berechtigt, die Bezeichnung „eingetragene allgemeine Prozessbegleitungseinrichtung“ oder „eingetragene spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtung“ zu führen.