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PbRegVO · Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung

§ 20 PbRegVOAnhaltung zur Ausbildung und Fortbildung

4. Hauptstück Rechte und Pflichten von Prozessbegleitungseinrichtungen

En vigueurTexte officiel

Allgemeine und spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtungen haben sicher zu stellen, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Ausbildung (§ 28 Abs. 1 Z 2, § 42 bis 48) zur psychosozialen Prozessbegleiterin oder zum psychosozialen Prozessbegleiter zum ehest möglichen Zeitpunkt abschließen und ihrer Verpflichtung zur Fortbildung (§ 26) nachkommen.