PbRegVO · Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung
§ 20 PbRegVOAnhaltung zur Ausbildung und Fortbildung
4. Hauptstück Rechte und Pflichten von Prozessbegleitungseinrichtungen
Allgemeine und spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtungen haben sicher zu stellen, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Ausbildung (§ 28 Abs. 1 Z 2, § 42 bis 48) zur psychosozialen Prozessbegleiterin oder zum psychosozialen Prozessbegleiter zum ehest möglichen Zeitpunkt abschließen und ihrer Verpflichtung zur Fortbildung (§ 26) nachkommen.