PbRegVO · Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung
§ 22 PbRegVOMitteilungspflicht
4. Hauptstück Rechte und Pflichten von Prozessbegleitungseinrichtungen
Allgemeine und spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtungen haben
1. Änderungen oder den Wegfall von Voraussetzungen, die zur Eintragung in die Prozessbegleitungseinrichtungsliste berechtigen und
2. ihnen nach § 27 Abs. 1 von psychosozialen Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleitern zugegangene Mitteilungen
unverzüglich der Bundesministerin für Justiz mitzuteilen.