Vermarktung von Olivenöl · Vermarktung von Olivenöl
§ 3 Vermarktung von OlivenölAufbewahrungspflicht von Belegen
(1) Unternehmen gemäß § 2 sowie Unternehmen, die Olivenöl ohne weitere Verarbeitung oder in einem Lebensmittel sowie Mischungen von Ölen mit anderen pflanzlichen Ölen gemäß Art. 12 Abs. 1 der delegierten Verordnung (EU) 2022/2104 an den Endverbraucher verkaufen (Einzelhandelsunternehmen), haben gemäß Art. 7 dieser Verordnung die zum Nachweis von Angaben in der Etikettierung erforderlichen Belege nach den Art. 8, 10 Abs. 1 lit. a bis d, Art. 11 Abs. 1 und 2 und 12 Abs. 1 bis 5 der delegierten Verordnung (EU) 2022/2104 geordnet zu erfassen.
(2) Belege gemäß Abs. 1 sind vier Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, auf welches sie sich beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Rechtsvorschriften längere Aufbewahrungsfristen bestehen.
Renvoie à
- Vermarktung von Olivenöl Art. 10
- Vermarktung von Olivenöl Art. 11
- Vermarktung von Olivenöl Art. 12
- Vermarktung von Olivenöl § 2
- Vermarktung von Olivenöl § 7
- Vermarktung von Olivenöl Art. 8