KmGV · Kilometergeldverordnung
§ 3 KmGV
Ist für betriebliche oder berufliche Fahrten ab dem 1. Jänner 2025 anzuwenden (vgl. § 6).
Wird das Kilometergeld gemäß § 1 berücksichtigt, sind damit folgende Aufwendungen für betriebliche oder berufliche Fahrten mit Ausnahme der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten:
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Absetzung für Abnutzung,
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Treibstoff und Öl,
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Service- und Reparaturkosten auf Grund des laufenden Betriebes,
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Zusatzausrüstungen,
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Steuern und Gebühren,
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Versicherungen,
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Mitgliedsbeiträge bei Autofahrerklubs sowie
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Finanzierungskosten.