§ 16 Abkommen über die Zusammenarbeit beim KaVerwendung von Informationen und Kommunikationsmitteln
Artikel 16
(1) Die zuständigen Behörden der Parteien stellen einander wechselseitig Informations- und Kommunikationsverbindungen zur Verfügung, insbesondere Telefon-, Funk- und sonstige Verbindungen mit Rettungsteams und einzelnen Experten, die gemäß diesem Abkommen Hilfe leisten, und beachten dabei international vereinbarte Kommunikationsvorschriften. Die zuständigen Behörden der Parteien stellen den Rettungsteams und einzelnen Experten, die Hilfe leisten, auch einen Internetzugang zur Verfügung.
(2) Die Parteien tauschen Listen mit Funkfrequenzen aus, die in ihren Hoheitsgebieten für die Zwecke wechselseitiger Kommunikation auf der Grundlage von zuvor erwirkten Funklizenzen genehmigt sind.