Sicherheitserklärungs-V · Sicherheitserklärungs-V
§ 1 Sicherheitserklärungs-V
Die Sicherheitserklärung einer neu in den Dienst aufzunehmenden Person an einer Einrichtung zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen ist nach dem Muster der Anlage abzugeben.