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Frauenförderungsplan für das Bundesminis · Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Finanzen

§ 12 Frauenförderungsplan für das BundesminisGender Mainstreaming

Gleichbehandlung und Frauenförderung als Teil der Organisations- und Personalentwicklung

En vigueurTexte officiel

(1) Das Bundesministerium für Finanzen überprüft alle von ihm gesetzten Handlungen permanent auf ihre möglichen geschlechtsspezifischen Auswirkungen, um jegliche Form der geschlechtsspezifischen Diskriminierung zu vermeiden. In sämtliche Entscheidungsprozesse ist durch Gender Prüfungen die Perspektive der Geschlechterverhältnisse einzubeziehen.

(2) Bei Materiengesetzen ist in der Regierungsvorlage im Vorblatt und im Allgemeinen Teil der Erläuterungen ein Hinweis über die erfolgte Gender Prüfung aufzunehmen.