§ 21 Frauenförderungsplan für das BundesminisTeilzeitbeschäftigung und Führungsverantwortung
Gleichbehandlung und Frauenförderung als Teil der Organisations- und Personalentwicklung
(1) Es ist organisatorisch Vorsorge zu treffen, dass Leitungspositionen auch Teilzeitbeschäftigten zugänglich sind. Teilzeitbeschäftigung hat grundsätzlich kein Ausschließungsgrund von der Betrauung mit einer Führungsfunktion zu sein.
(2) Teilzeitbeschäftigung soll in allen Arbeitsbereichen und auf allen Qualifikationsstufen möglich sein.