Erneuerbaren-Förderpauschale-Verordnung · Erneuerbaren-Förderpauschale-Verordnung 2025
§ 1 Erneuerbaren-Förderpauschale-Verordnung
Die von allen an das öffentliche Netz angeschlossenen Endverbrauchern gemäß § 73 Abs. 1 des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), BGBl. I Nr. 150/2021 , in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/2024 , zu entrichtende Erneuerbaren-Förderpauschale beträgt für die Kalenderjahre 2025 bis einschließlich 2027:
1. für die an den Netzebenen 1 bis 3 angeschlossenen Netznutzer
60 524,03 Euro;
2. für die an der Netzebene 4 angeschlossenen Netznutzer
60 524,03 Euro;
3. für die an der Netzebene 5 angeschlossenen Netznutzer
8 992,14 Euro;
4. für die an der Netzebene 6 angeschlossenen Netznutzer
553,36 Euro;
5. für die an der Netzebene 7 angeschlossenen Netznutzer
19,02 Euro.
Renvoie à
- Erneuerbaren-Förderpauschale-Verordnung Art. 73