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Statistiken zu landwirtschaftlichen Betr · Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung

§ 22 Statistiken zu landwirtschaftlichen BetrErhebungsart

1. Abschnitt Themenbereich Anbaufläche und pflanzliche Erzeugung

En vigueurTexte officiel

(1) Die Erhebungsmerkmale sind jeweils in der gemäß Anlage V Spalte B angeführten Art zu erheben durch:

1. Heranziehen von Verwaltungsdaten aus den in Anlage V Spalte C genannten Datenquellen,

2. Heranziehen von Statistikdaten oder

3. eine Befragung bzw. Expertenschätzung von Erntereferenten in den Gemeinden, den Landwirtschaftskammern oder von sonstigen geeigneten Institutionen und Personen.

(2) Soweit die Merkmale nicht gemäß Abs. 1 ermittelt werden können, sind diese durch Anwendung geeigneter statistischer Schätzverfahren (Modellrechnung) zu erheben. Ist dies nicht in der erforderlichen Qualität möglich, so hat die Erhebung durch eine stichprobenartige Befragung der statistischen Einheiten gemäß § 19 zu erfolgen.