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Abkommen über eine strategische Partners · Abkommen über eine strategische Partnerschaft EU – Japan

§ 12 Abkommen über eine strategische PartnersKatastrophenmanagement und humanitäre Hilfe

ARTIKEL 12

En vigueurTexte officiel

(1) Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit bei der Katastrophenprävention, -vorsorge, -abwehr und -bewältigung und fördern gegebenenfalls die Koordinierung auf bilateraler, regionaler und internationaler Ebene‚ um das Katastrophenrisiko zu verringern und die Resilienz in diesem Bereich zu erhöhen.

(2) Die Vertragsparteien sind bestrebt, bei humanitären Maßnahmen, einschließlich Soforthilfemaßnahmen, mit dem Ziel eines wirksam koordinierten Vorgehens zusammenzuarbeiten.