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Abkommen über eine strategische Partners · Abkommen über eine strategische Partnerschaft EU – Japan

§ 35 Abkommen über eine strategische PartnersBekämpfung illegaler Drogen

ARTIKEL 35

En vigueurTexte officiel

Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit bei der Drogenprävention und -bekämpfung im Hinblick auf

a) die Verringerung des Angebots an illegalen Drogen, des Handels damit und der Nachfrage danach,

b) die Verhinderung der Abzweigung von Grundstoffen für die unerlaubte Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Substanzen,

c) den Schutz der öffentlichen Gesundheit und des Gemeinwohls sowie

d) die Zerschlagung transnationaler krimineller Netze, die am Drogenhandel beteiligt sind, insbesondere um unter anderem durch den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zu verhindern, dass sie rechtmäßige Geschäfts- und Finanztätigkeiten unterwandern.