Abkommen über eine strategische Partners · Abkommen über eine strategische Partnerschaft EU – Japan
§ 37 Abkommen über eine strategische PartnersFluggastdatensätze
ARTIKEL 37
Die Vertragsparteien sind bestrebt, soweit dies mit ihren jeweiligen Gesetzen und sonstigen Vorschriften im Einklang steht, zur Verfügung stehende Instrumente wie beispielsweise Fluggastdatensätze unter Wahrung des Rechts auf Schutz der Privatsphäre und des Schutzes personenbezogener Daten zur Verhütung und Bekämpfung von terroristischen Handlungen und schweren Straftaten zu nutzen.