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Abkommen über eine strategische Partners · Abkommen über eine strategische Partnerschaft EU – Japan

§ 48 Abkommen über eine strategische PartnersBeendigung

ARTIKEL 48

En vigueurTexte officiel

(1) Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht nach Absatz 2 beendet wird.

(2) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei beenden. Die Beendigung wird sechs Monate nach dem Tag des Eingangs der Notifikation bei der anderen Vertragspartei wirksam.

(3) Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei schriftlich ihre Absicht notifizieren, die in Artikel 47 Absatz 2 vorgesehene Anwendung in der Zeit bis zum Inkrafttreten zu beenden. Die Beendigung wird sechs Monate nach dem Tag des Eingangs der Notifikation bei der anderen Vertragspartei wirksam.