eHealthV 2025 · eHealth-Verordnung 2025
§ 19 eHealthV 2025Umfang der spezifischen Zugriffsberechtigung der Sozialversicherung und der Rechtsträger von Krankenfürsorgeeinrichtungen
2. Unterabschnitt Umfang der spezifischen Zugriffsberechtigungen
(1) Die spezifischen Zugriffsberechtigungen gemäß § 12 umfassen einen lesenden Zugriff für den Zweck gemäß § 12 Abs. 4 Z 5 für
1. die Österreichische Gesundheitskasse,
2. die Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen sowie
3. die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau.
(2) Die spezifischen Zugriffsberechtigungen gemäß § 12 umfasst einen lesenden Zugriff für den Zweck gemäß § 12 Abs. 4 Z 6 für die Rechtsträger von Krankenfürsorgeeinrichtungen.