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Luftverkehrsabkommen (Chile) · Luftverkehrsabkommen (Chile)

§ 10 Luftverkehrsabkommen (Chile)Direkter Transitverkehr

ARTIKEL 10

En vigueurTexte officiel

Die Fluggäste, das Gepäck und die Fracht, einschließlich der Post, die sich im direkten Transit über das Gebiet einer Vertragspartei befinden und den für diesen Zweck reservierten Bereich des Flughafens nicht verlassen, sind von Zöllen, Gebühren und anderen ähnlichen Steuern befreit.