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Verbesserung des Hochwasserschutzes am R · Verbesserung des Hochwasserschutzes am Rhein von der Illmündung bis zum Bodensee (Schweiz)

§ 16 Verbesserung des Hochwasserschutzes am RBefreiung von sonstigen Abgaben

Artikel 16

En vigueurTexte officiel

(1) Die IRR ist von folgenden Abgaben befreit:

a) in Österreich von Bundes-, Landes- und Gemeindeabgaben, soweit auch der Bund von diesen Abgaben befreit ist; dies gilt nicht für die Mehrwertsteuer,

b) in der Schweiz von Bundes-, Kantons- und Gemeindeabgaben, soweit auch der Bund von diesen Abgaben befreit ist; dies gilt nicht für die Mehrwertsteuer.

(2) Schriften, Amtshandlungen, Rechtsgeschäfte und Rechtsvorgänge, die in Ausführung dieses Staatsvertrags erforderlich werden, unterliegen in beiden Vertragsstaaten keinen Abgaben und Gebühren.

(3) Die Vertragsstaaten können den Umfang und die praktische Durchführung der für die Ausführung des Staatsvertrags notwendigen Abgabenbefreiung nach Abs. 1 bis 2 durch besonderen Notenwechsel regeln.