BFG 2026 · Bundesfinanzgesetz 2026
§ 14 BFG 2026Verweisungen
Gilt für die Zeit vom 1.1.2026 bis 31.12.2026 (vgl. Art. XVI).
Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen und nicht Abweichendes bestimmt ist, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.