BFG 2026 · Bundesfinanzgesetz 2026
§ 7 BFG 2026Überschreitung von Aufwendungen ohne Ausgleich im Ergebnishaushalt
Gilt für die Zeit vom 1.1.2026 bis 31.12.2026 und ist bis 31.3.2027 anzuwenden (vgl. Art. XVI Z 1).
Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Überschreitungen von
1. nicht finanzierungswirksamen Aufwendungen;
2. finanzierungswirksamen Aufwendungen aufgrund von Abschlussbuchungen; für das Jahr 2026 bis 31. März 2027 ohne weiteren Ausgleich zu genehmigen.