RKEG · Resilienz kritischer Einrichtungen-Gesetz
§ 27 RKEGVollziehung
8. Abschnitt Schluss- und Übergangsbestimmungen
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut
1. hinsichtlich des § 9 Abs. 1 die Bundesregierung,
2. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Inneres.